Grundsteuerreform
Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 wurde das
grundsteuerliche Bewertungsrecht (Einheitsbewertung) als verfassungswidrig eingestuft.
Der Bundesgesetzgeber wurde damit verpflichtet, bis Ende 2024 die Grundsteuerfestsetzungen auf der Grundlage des reformierten Bewertungsrechts durchzuführen.
Bis 31. Dezember 2024 wird die Grundsteuer noch auf Grundlage der derzeitigen Einheitswerte berechnet.
Ab dem 01. Januar 2025 ist die Grundsteuer auf Grundlage des auf den Stichtag 01. Januar 2022 neu bewerteten Grundbesitzes zu zahlen.
Spätestens bis zum 31. Oktober 2022 müssen alle geforderten Daten beim Finanzamt eingereicht werden. Sonst drohen Verspätungszuschläge.